Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 77

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Entscheidung über den Abänderungsantrag

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Ist der Abänderungsantrag unzulässig, so hat ihn das Gericht zurückzuweisen.
  2. Absatz 2,Liegt ein Abänderungsgrund vor, so ist der Beschluss im Rahmen des Antrags so weit abzuändern, als er vom Abänderungsgrund betroffen ist. Zu Ungunsten der Partei, die die Abänderung begehrt, können Beschlüsse nur in Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, abgeändert werden. Sonst ist der Abänderungsantrag abzuweisen, wenn keine für den Antragsteller günstigere Entscheidung über die Sache zu fällen wäre.
  3. Absatz 3,Die Abänderung rechtsgestaltender Beschlüsse wirkt dritten Personen gegenüber nicht zurück.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046705

Navigation im Suchergebnis