Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 74

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Fristen für den Abänderungsantrag

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Abänderungsantrag ist binnen vier Wochen anzubringen.
  2. Absatz 2,Diese Frist ist von dem Tag zu berechnen, an welchem
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung der Partei wirksam zugestellt wurde (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2),
    2. Ziffer 2
      die Partei von dem Ausschließungsgrund Kenntnis erlangt hat (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 3,),
    3. Ziffer 3
      das strafgerichtliche Urteil oder der die Einstellung eines strafgerichtlichen Verfahrens aussprechende Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist (Paragraph 73, Ziffer 4,) oder
    4. Ziffer 4
      die Partei imstande war, die rechtskräftige Entscheidung zu benützen oder die ihr bekannt gewordenen Tatsachen und Beweismittel bei Gericht vorzubringen (Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 5 und 6).
  3. Absatz 3,Wurde vor dem Abänderungsantrag zur Beseitigung der Wirkungen des Beschlusses ein anderer Antrag gestellt oder von einer nicht aktenkundigen Partei Rekurs erhoben, so beginnt im Falle der Zurückweisung dieses Antrags oder Rekurses die vierwöchige Frist erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zurückweisungsbeschlusses.
  4. Absatz 4,Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des abzuändernden Beschlusses.
  5. Absatz 5,Nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung kann der Abänderungsantrag nur mehr in den Fällen des Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046702

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