Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 71

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, nicht gebunden.
  2. Absatz 2,Findet der Oberste Gerichtshof nicht schon bei der ersten Prüfung, dass ein außerordentlicher Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen nach Paragraph 62, Absatz eins, zurückzuweisen ist, so hat er dem Revisionsrekursgegner mitzuteilen, dass ihm die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Von dieser Mitteilung sind das Gericht erster und zweiter Instanz sowie der Revisionsrekurswerber zu verständigen. Das Rekursgericht hat nach dem Einlangen dieser Verständigung dem Obersten Gerichtshof seine Akten über dieses Verfahren vorzulegen.
  3. Absatz 3,In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann der Oberste Gerichtshof die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Bestätigt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung des Rekursgerichts und erachtet er dessen Begründung für zutreffend, so reicht es aus, wenn er auf deren Richtigkeit hinweist. Die Beurteilung, dass eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit nicht vorliegen, sowie die Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses bedürfen keiner Begründung. Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
  4. Absatz 4,Soweit nichts Abweichendes angeordnet ist, sind die Bestimmungen über den Rekurs mit Ausnahme des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046699

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