Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2009

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

5. Abschnitt

Revisionsrekurs

Zulässigkeit des Revisionsrekurses

Paragraph 62, (1) Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Revisionsrekurs ist jedoch jedenfalls unzulässig
    1. Ziffer eins
      über den Kostenpunkt,
    2. Ziffer 2
      über die Verfahrenshilfe sowie
    3. Ziffer 3
      über die Gebühren.
  2. Absatz 3,Weiters ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20 000 Euro nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.
  3. Absatz 4,Der Absatz 3, gilt nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
  4. Absatz 5,Hat das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Absatz eins, zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20 000 Euro übersteigt oder soweit er nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist (außerordentlicher Revisionsrekurs).

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046690

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