Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 60

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ausfertigung der Rekursentscheidung

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die schriftliche Ausfertigung der Rekursentscheidung hat auch die Namen der Richter zu enthalten, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
  2. Absatz 2,In der Ausfertigung seiner Entscheidung kann das Rekursgericht die Wiedergabe des Parteivorbringens und der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf das beschränken, was zum Verständnis seiner Rechtsausführungen erforderlich ist. Soweit das Rekursgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, hingegen die damit bekämpfte Begründung des angefochtenen Beschlusses für zutreffend erachtet, kann es sich unter Hinweis auf deren Richtigkeit mit einer kurzen Begründung seiner Beurteilung begnügen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046688

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