(2)Absatz 2,Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger Pflegebefohlener, weiters – vorbehaltlich des § 162 – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.Sonst, jedenfalls aber in Verfahren über die Annahme an Kindes statt, über die Sachwalterschaft für behinderte Personen einschließlich der Vermögensrechte solcher Pflegebefohlener sowie in Verfahren über die Genehmigung von Rechtshandlungen sonstiger Pflegebefohlener, weiters – vorbehaltlich des Paragraph 162, – in Verlassenschaftsverfahren, in Verfahren zur Todeserklärung und Kraftloserklärung sowie in Grundbuchs-, Firmenbuch- und anderen Registerverfahren, ist im Rekursverfahren nur ein Rechtsanwalt oder Notar vertretungsbefugt; im Revisionsrekursverfahren müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.