§ 5. (1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.Paragraph 5, (1) Der Mangel der Verfahrensfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Verfahrensführung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen. Zur Beseitigung derartiger Mängel hat das Gericht das Erforderliche anzuordnen sowie Vorsorge zu treffen, dass der Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Solche gerichtlichen Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar.
(2)Absatz 2,Das Gericht hat in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen
einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn
dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (§§ 271 f ABGB);dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist (Paragraphen 271, f ABGB);
an eine Partei nur durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden könnte und sie infolge der Zustellung zur Wahrung ihrer Rechte eine Verfahrenshandlung vorzunehmen hätte, insbesondere das zuzustellende Schriftstück eine Ladung enthält;
für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters zu sorgen, wenn
eine Partei noch nicht geboren ist (§ 274 ABGB);eine Partei noch nicht geboren ist (Paragraph 274, ABGB);
die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (§ 276 ABGB);die Person oder der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und ohne einen solchen Vertreter die Partei oder ein Dritter in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt werden könnten (Paragraph 276, ABGB);
sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB ergeben;sich bei der Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB ergeben;
eine Partei aus anderen Gründen eines gesetzlichen Vertreters für das Verfahren bedarf.
(3)Absatz 3,Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Abs. 2 Z 2 sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.Soweit nichts anderes angeordnet ist, ist über die Bestellung und die Enthebung des gesetzlichen Vertreters nach Absatz 2, Ziffer 2, sowie die aus seinem Einschreiten entstehenden Ansprüche in dem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zu entscheiden.
(4)Absatz 4,Sobald das Gericht eine Verfahrenshandlung wegen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters vornimmt, werden der betroffenen Partei gegenüber laufende Notfristen unterbrochen, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren unterbrochen wird. Sie beginnen von neuem mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bestellung des gesetzlichen Vertreters. Wird ein gesetzlicher Vertreter bestellt und war die Zustellung eines Schriftstücks fristauslösend, so beginnt die Frist mit Zustellung des Schriftstücks an diesen.