Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Außerstreitgesetz § 38

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen

Paragraph 38,

Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen und allen aktenkundigen Parteien zuzustellen. Mündlich verkündete Beschlüsse sind schriftlich auszufertigen, wenn nicht auf Ausfertigung und Rechtsmittel verzichtet wurde. In Personenstandssachen ist ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung von Beschlüssen in der Sache unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046666

Navigation im Suchergebnis