Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 3

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Handlungen und Unterlassungen einer Partei wirken nicht unmittelbar für andere Parteien.
  2. Absatz 2,Jede Partei kann den anderen Parteien oder deren Vertretern, den Zeugen oder Sachverständigen Fragen durch das Gericht stellen lassen oder mit dessen Zustimmung unmittelbar selbst stellen. Unangemessene und unzulässige Fragen hat das Gericht zurückzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046631

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P3/NOR40046631

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