Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 190

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 190

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beglaubigung von Übersetzungen

Paragraph 190,
  1. Absatz eins,Die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (Paragraphen 14, 8, Absatz 5, SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen.
  2. Absatz 2,Kann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetsch nicht beigezogen werden, so hat das Gericht eine dazu befähigte Person als Dolmetsch zu beeiden.

Anmerkung

vgl. § 207a

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40072370

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