Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 182

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

3. Abschnitt
Verfahren außerhalb der Abhandlung

Verfahren nach Rechtskraft der Einantwortung

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Über Anträge auf Eintragungen in das Grundbuch, die auf Grund der Einantwortung erforderlich werden, hat das Grundbuchsgericht zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Stellen die Berechtigten innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses keinen Antrag, so hat der Gerichtskommissär an ihrer Stelle die geeigneten Anträge beim Grundbuchsgericht einzubringen.
  3. Absatz 3,Erwerben Personen Rechte auf bücherlich zu übertragende Sachen nicht auf Grund der Einantwortung, sondern als Vermächtnisnehmer oder rechtsgeschäftlich, so hat das Verlassenschaftsgericht auf deren Antrag und mit Zustimmung aller Erben mit Beschluss zu bestätigen, dass sie in den öffentlichen Büchern als Eigentümer eingetragen werden können. Für Bestätigungen zur Eintragung in das Firmenbuch gilt dies ebenso.
  4. Absatz 4,Richtet sich der Erwerb von bücherlich zu übertragenden Sachen auf Grund der EuErbVO nach fremdem Recht, so gelten die Absatz eins, und 2 entsprechend.

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40173164

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