Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 168

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 168

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Verfahren zur Errichtung des Inventars

Paragraph 168,
  1. Absatz eins,Bei der Errichtung des Inventars hat der Gerichtskommissär die gleichen Befugnisse wie bei der Todesfallaufnahme (Paragraph 146, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Zum Zweck der Errichtung eines Inventars kann der Gerichtskommissär Sachverständige auch außerhalb des Sprengels des Verlassenschaftsgerichts beiziehen und die Parteien zur direkten Zahlung der Gebühren auffordern. Werden die Gebühren direkt entrichtet, so unterbleibt ein Beschluss über die Bestimmung der Gebühren.
  3. Absatz 3,Die Kosten der Errichtung eines Inventars trägt die Verlassenschaft.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046796

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