Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 159

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 159

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Paragraph 159,
  1. Absatz eins,Die Erbantrittserklärung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift des Erbansprechers;
    2. Ziffer 2
      die Berufung auf einen Erbrechtstitel;
    3. Ziffer 3
      die ausdrückliche Erklärung, die Erbschaft anzutreten;
    4. Ziffer 4
      die ausdrückliche Erklärung, ob dies unbedingt oder mit dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars (bedingte Erbantrittserklärung) geschehe.
  2. Absatz 2,Ist dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung möglich, so ist auch die Erbquote anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Erklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben.

Schlagworte

Vorname, Name

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046787

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