Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 157

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 157

Inkrafttretensdatum

01.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Erbantrittserklärung

Paragraph 157,
  1. Absatz eins,Der Gerichtskommissär hat die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen. Die Aufforderung hat einen Hinweis auf die Rechtsfolgen des Absatz 3 und - soweit diese Personen nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar vertreten sind - eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Abgabe der unbedingten und bedingten Erbantrittserklärung sowie über die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 184, Absatz 3, zu enthalten.
  2. Absatz 2,Zur Abgabe der Erbantrittserklärung ist den als Erben in Frage kommenden Personen eine angemessene Frist von mindestens vier Wochen zu setzen. Aus erheblichen Gründen kann ihnen auch eine Bedenkzeit eingeräumt werden, die insgesamt ein Jahr nicht überschreiten darf.
  3. Absatz 3,Versäumt eine solche Person die Frist, so ist sie dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen, solange sie die Erklärung nicht nachholt. Versäumt der gesetzliche Vertreter einer schutzberechtigten Person die Frist, so ist das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
  4. Absatz 4,Wird keine Erbantrittserklärung abgegeben, so ist - sofern dies nicht schon geschehen ist - zur Vorbereitung des Verfahrens nach Paragraph 184, ein Verlassenschaftskurator zu bestellen.

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40204947

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