Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 151

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 151

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Übermittlung und Übernahme letztwilliger Verfügungen

Paragraph 151,

Wer vom Tod einer Person erfährt, deren Urkunden über letztwillige Anordnungen (Testamente, Kodizille) und deren Widerruf, Vermächtnis-, Erb- und Pflichtteilsverträge, Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge und deren Aufhebung sowie Aufzeichnungen über eine mündliche Erklärung des letzten Willens sich bei ihm befinden, ist verpflichtet, diese Urkunden unverzüglich dem Gerichtskommissär zu übermitteln, selbst wenn das Geschäft seiner Ansicht nach unwirksam, gegenstandslos oder widerrufen sein sollte.

Schlagworte

Vermächtnisvertrag, Erbvertrag, Erbverzichtsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046779

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