(1)Absatz eins,Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (§ 3 GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.Eingaben im Verlassenschaftsverfahren sind - außer bei schriftlicher Abhandlungspflege (Paragraph 3, GKoärG) - an den Gerichtskommissär zu richten, doch gelten sie auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist an das Gericht statt an den Gerichtskommissär gerichtet worden sind.