Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 139

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Besondere Verfahrensbestimmungen

Paragraph 139,
  1. Absatz eins,Von Verfügungen des Gerichtes ist der Pflegebefohlene, unabhängig von seiner Verfahrensfähigkeit, in Kenntnis zu setzen, soweit dies seinem Wohl dient.
  2. Absatz 2,Ein Kostenersatz und ein Abänderungsverfahren finden nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046767

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