Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Beendigung der Vermögensverwaltung, Schlussrechnung

Paragraph 138,
  1. Absatz eins,Für den Inhalt der Schlussrechnung sowie für die Entscheidung darüber gelten die Paragraphen 136 und 137 sinngemäß. Das Gericht hat dem Pflegebefohlenen, soweit dies erforderlich ist, den Inhalt der Schlussrechnung verständlich zu machen.
  2. Absatz 2,Mit der Beendigung der Vermögensverwaltung hat das Gericht erforderlichenfalls dem gesetzlichen Vertreter mit vollstreckbarem Beschluss die Übergabe des Vermögens an den Pflegebefohlenen oder an einen anderen gesetzlichen Vertreter aufzutragen.
  3. Absatz 3,Der volljährig gewordene Pflegebefohlene ist aufzufordern, Vermögen, das sich in gerichtlicher Verwahrung befindet, zu übernehmen. Dabei ist er auf die Vorschriften über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzuweisen. Maßnahmen nach Paragraph 133, Absatz 4, sind aufzuheben, sofern der Pflegebefohlene nicht deren befristete Aufrechterhaltung zur Abwehr sonst drohender Gefahren verlangt. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit in den öffentlichen Büchern und Registern gelöscht wird.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046766

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