Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 131e

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 131e

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Vollstreckbarerklärung

Paragraph 131 e,
  1. Absatz eins,Entscheidungen zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
  2. Absatz 2,Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Ziffer 2,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
  3. Absatz 3,Eine Entscheidung zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Ziffer eins,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192631

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