Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Berichtspflicht

Paragraph 130, Der Sachwalter hat dem Gericht in angemessenen, längstens dreijährigen Abständen über seine persönlichen Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensweise sowie deren geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046758

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