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Außerstreitgesetz § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.06.2018
§ 12 am 30.06.2018
§ 14 am 30.06.2018
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 01.07.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
§ 13 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verfahrensführung
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins,
Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2)
Absatz 2,
Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3)
Absatz 3,
Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046641
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P13/NOR40046641
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