Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 122

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Einstellung

Paragraph 122,
  1. Absatz eins,Gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist, so hat es das Verfahren in jeder Lage einzustellen.
  2. Absatz 2,Ein Beschluss über die Einstellung ist nur dann zu fällen, wenn
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person von der Anregung (Paragraph 117,) oder dem Verfahren bereits Kenntnis erlangt hat oder
    2. Ziffer 2
      ein Gericht oder eine Behörde die Verfahrenseinleitung angeregt hat.
  3. Absatz 3,Der Beschluss über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (Paragraphen 284 b bis 284 e ABGB) besteht.
  4. Absatz 4,Der Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (Paragraph 284 e, Absatz 2, ABGB), zuzustellen. Gerichte oder Behörden, die die Einleitung des Verfahrens angeregt haben, sind von der Einstellung zu verständigen; dabei ist der Schutz des Privat- oder Familienlebens der betroffenen Person zu gewährleisten.

Anmerkung

ÜR: Art. X § 2, BGBl. I Nr. 92/2006

Schlagworte

Privatleben

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40079144

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