Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 117a

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117a

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 207m

Text

Befassung des Erwachsenenschutzvereins

Paragraph 117 a,
  1. Absatz eins,Liegen konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters vor, so hat das Gericht zunächst den Erwachsenenschutzverein (Paragraph eins, ErwSchVG) mit der Abklärung (Paragraph 4 a, ErwSchVG) zu beauftragen. Es hat Auszüge aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch, eine Übersicht über die anhängigen Gerichtsverfahren und über den sozialversicherungsrechtlichen Status (Versicherungsdatenauszug, zuständiger Versicherungsträger) sowie allenfalls weitere erforderliche Unterlagen beizuschaffen und dem Auftrag beizulegen.
  2. Absatz 2,Die betroffene Person ist unverzüglich von der Befassung des Erwachsenenschutzvereins zu verständigen.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40192625

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