Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 117

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

9. Abschnitt
Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen

Verfahrenseinleitung

Paragraph 117,
  1. Absatz eins,Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters für eine Person, die in Folge einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung eines gesetzlichen Vertreters bedarf, ist einzuleiten, wenn sie selbst die Bestellung eines Sachwalters beantragt oder, etwa auf Grund einer Mitteilung über die Schutzbedürftigkeit einer solchen Person, begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Bestellung vorliegen.
  2. Absatz 2,Ist die psychisch kranke oder geistig behinderte Person minderjährig, so kann das Verfahren frühestens ein Jahr vor Erreichen der Volljährigkeit eingeleitet werden; die Bestellung eines Sachwalters wird nicht vor Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046745

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P117/NOR40046745

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