Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Anerkennung

Paragraph 115,

Auf Anträge, mit denen die Anerkennung oder Nichtanerkennung gerichtlicher Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und des Rechts auf persönlichen Verkehr geltend gemacht wird, sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2013

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40046743

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