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Außerstreitgesetz § 113
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 112 am 19.09.2026
§ 114 am 19.09.2026
Alle Fassungen
§ 113 heute
§ 113 gültig ab 01.01.2005
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 113
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AußStrG
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Verweigerungsgründe
§ 113.
Paragraph 113,
(1)
Absatz eins,
Die Vollstreckbarerklärung ist zu verweigern, wenn
1.
Ziffer eins
sie dem Kindeswohl oder anderen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (ordre public) offensichtlich widerspricht;
2.
Ziffer 2
das rechtliche Gehör des Antragsgegners im Ursprungsstaat nicht gewahrt wurde, es sei denn, er ist mit der Entscheidung offenkundig einverstanden;
3.
Ziffer 3
die Entscheidung mit einer späteren österreichischen oder einer späteren ausländischen Obsorge- oder Besuchsrechtsentscheidung, die die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung in Österreich erfüllt, unvereinbar ist;
4.
Ziffer 4
die erkennende Behörde bei Anwendung österreichischen Rechts für die Entscheidung international nicht zuständig gewesen wäre.
(2)
Absatz 2,
Die Vollstreckbarerklärung ist weiters auf Antrag jener Person zu verweigern, der die Obsorge für das Kind zukommt, wenn sie keine Möglichkeit hatte, sich am Verfahren des Ursprungsstaats zu beteiligen.
Schlagworte
Obsorgeentscheidung
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Gesetzesnummer
20003047
Dokumentnummer
NOR40046741
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P113/NOR40046741
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