Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 106a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 106a

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Familiengerichtshilfe

Paragraph 106 a,
  1. Absatz eins,Die Familiengerichtshilfe unterstützt das Gericht auf dessen Auftrag bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, der Anbahnung einer gütlichen Einigung und der Information der Parteien in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte.
  2. Absatz 2,Die Familiengerichtshilfe ist berechtigt, Personen, die über die Lebensumstände eines minderjährigen Kindes Auskünfte erteilen könnten, zu laden und zu befragen, sowie unmittelbaren Kontakt mit dem Kind herzustellen. Personen, in deren Obhut das Kind steht, sind verpflichtet, einen solchen Kontakt zu dulden. Gegen Personen, die ihre Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen der Familiengerichtshilfe verletzen, kann das Gericht angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anordnen. Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz ist bei Erhebungen der Familiengerichtshilfe nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie Einrichtungen zur Unterrichtung, Betreuung und Behandlung minderjähriger Personen haben den bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Akten und Aufzeichnungen zu gewähren; den Jugendwohlfahrtsträger trifft nur die Pflicht zur Auskunftserteilung. Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen sind, außer wenn sie eine amtliche Mitteilung zu machen haben, jedermann gegenüber zur Verschwiegenheit über die in Ausübung ihrer Tätigkeit gemachten, im Interesse eines Beteiligten geheim zu haltenden Wahrnehmungen verpflichtet.
  4. Absatz 4,Die bei der Familiengerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung Bericht. Für die Ablehnung einer bei der Familiengerichtshilfe tätigen Person gelten die Bestimmungen über die Ablehnung eines Sachverständigen sinngemäß.

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147064

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P106a/NOR40147064

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