Bundesrecht konsolidiert

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Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark) Art. 3

Kurztitel

Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 107/2003

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

24.08.2003

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 3

Zielsetzung

  1. Absatz eins,Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele zu Grunde:
    1. Ziffer eins
      die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
    2. Ziffer 2
      den Nationalpark Gesäuse als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten;
    3. Ziffer 3
      die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen zu bewahren;
    4. Ziffer 4
      die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Schlagworte

Tierwelt

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2025

Gesetzesnummer

20003046

Dokumentnummer

NOR40046559

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/107/A3/NOR40046559

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