Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung und Betrieb eines Nationalparks Gesäuse (Bund – Steiermark)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
24.08.2003
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 3
Zielsetzung
(1)Absatz eins,Der Errichtung und dem Betrieb des Nationalparks Gesäuse liegen insbesondere folgende Ziele zu Grunde:
die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie II – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;die internationale Anerkennung nach den Kriterien für die Kategorie römisch zwei – Nationalpark – der Weltnaturschutzunion (IUCN – The World Conservation Union) anzustreben;
den Nationalpark Gesäuse als naturnahes und landschaftlich wertvolles Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu erhalten;
die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen einschließlich der naturnahen Kulturlandschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen zu bewahren;
die Erlebbarkeit des Gebietes zu Zwecken der Bildung und Erholung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.Die Verfolgung der in Absatz eins, genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen setzen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
Schlagworte
Tierwelt
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2025
Gesetzesnummer
20003046
Dokumentnummer
NOR40046559