Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 6

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Nicht öffentliche Seilbahnen sind Schlepplifte sowie Seilbahnen mit Personenbeförderung, die ein Unternehmen lediglich für eigene Zwecke betreibt (Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr). Nicht öffentliche Seilbahnen unterliegen nicht der Konzessionspflicht gemäß Paragraph 16 und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen; es besteht keine Betriebspflicht.
  2. Absatz 2,Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Bediensteten des Seilbahnunternehmens sowie von Personen, die das Seilbahnunternehmen oder die durch dieses beauftragten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Seilbahnunternehmens zu sich kommen lassen oder deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint.
  3. Absatz 3,Der beschränkt öffentliche Verkehr umfasst über den Werksverkehr hinausgehend die Beförderung auch anderer Personen ohne Betriebs- und Beförderungspflicht, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209203

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/103/P6/NOR40209203

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