(1)Absatz eins,Abtragungen, welche im Rahmen eines Zu- oder Umbaus erfolgen, werden im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung für den Zu- oder Umbau von der Behörde mitbeurteilt. Für alle anderen Abtragungen sind der Behörde Unterlagen vorzulegen, aus denen die geplanten Abtragungsmaßnahmen ersichtlich sind. Die Behörde erteilt für die Abtragung eine Bewilligung bzw. ordnet diese an, gegebenenfalls unter Vorschreibung von ergänzenden Maßnahmen.