(1)Absatz eins,Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß § 20 verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.Die Behörde kann die Betriebsbewilligung ohne Durchführung eines Ortsaugenscheines erteilen, wenn die dem Antrag zugrundeliegende Infrastruktur, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile unter der Leitung einer gemäß Paragraph 20, verzeichneten Person ausgeführt wurden, der Wirkungsbereich anderer Wissensbereiche, wie Hochbau, Brandschutz, Sanitätspolizei oder Rechte und Interessen Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, nicht berührt werden, Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht entgegenstehen und vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung des Seilbahnbetriebes und Seilbahnverkehrs keine Bedenken bestehen.