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Seilbahngesetz 2003 § 27
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.11.2018
§ 26 am 30.11.2018
§ 28 am 30.11.2018
Alle Fassungen
§ 27 heute
§ 27 gültig ab 01.12.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018
§ 27 gültig von 22.11.2003 bis 30.11.2018
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Außerkrafttretensdatum
30.11.2018
Abkürzung
SeilbG 2003
Index
93/01 Eisenbahn
Text
§ 27.
Paragraph 27,
Die Konzession ist zu entziehen, wenn
1.
Ziffer eins
den im Interesse der Sicherheit bescheidmäßig oder im Verordnungsweg ergangenen Anordnungen der Seilbahnbehörde trotz Ermahnung nicht nachgekommen wird, oder
2.
Ziffer 2
bei zeitlich begrenzter Betriebseinstellung der öffentliche Verkehr nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Einstellungsfrist aufgenommen wird; eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig, oder
3.
Ziffer 3
sich der Konzessionsinhaber trotz Ermahnung so verhält, dass die Voraussetzungen für eine sichere Betriebsführung auf Grund der Beurteilung durch die zuständige Behörde nicht mehr gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046155
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/103/P27/NOR40046155
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