Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seilbahngesetz 2003 § 26

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 26,

Die Konzession erlischt

  1. Ziffer eins
    mit Zeitablauf;
  2. Ziffer 2
    bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist ist über begründeten Antrag zulässig;
  3. Ziffer 3
    bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    bei Konzessionsentziehung gemäß Paragraph 27,;
  5. Ziffer 5
    mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionärs;
  6. Ziffer 6
    bei Entziehung der Betriebsbewilligung.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209220

Navigation im Suchergebnis