Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seilbahngesetz 2003 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsfreie Bauvorhaben

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Für nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie für damit verbundene Abtragungsmaßnahmen ist eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung nicht erforderlich, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, vorliegen und
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, durchgeführt werden oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Maßnahmen handelt, für die eine Beiziehung einer Person gemäß Paragraph 20, nicht erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Welche Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genehmigungsfrei sind, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung festzulegen. Dabei sind die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sicherheit der Seilbahn sowie auf Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder auf die Infrastruktur, auf die betrieblichen Erfordernisse sowie der Umfang der Zu- und Umbauten oder Abtragungen maßgebend.
  3. Absatz 3,Für eine Änderung von Sicherheitsbauteilen ist eine seilbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung nicht erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen gemäß Abschnitt 7 dieses Bundesgesetzes vorliegen;
    2. Ziffer 2
      mit dieser Änderung auf Grundlage einer Sicherheitsanalyse und Beurteilung durch eine Benannte Stelle keine Rückwirkung auf andere Sicherheitsbauteile, Teilsysteme oder die Infrastruktur zu erwarten ist;
    3. Ziffer 3
      dadurch keine sonstigen zu berücksichtigenden Belange, wie etwa Brandschutz, betroffen sind;
    4. Ziffer 4
      das Vorhaben unter Leitung einer Person gemäß Paragraph 20, vorgenommen wird, sowie
    5. Ziffer 5
      die Behörde von der geplanten Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird. Die zur Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde kann verlangen, dass weitere Unterlagen vorgelegt oder die Maßnahme einem Genehmigungsverfahren unterworfen wird. Die Konformitätserklärungen, Sicherheitsanalysen und bezughabenden sonstigen Planunterlagen sind auf Bestanddauer der Seilbahn beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092123

Navigation im Suchergebnis