(1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß § 18 vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.