Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Für den Bau und Betrieb von Seilbahnen sowie für Zu- und Umbauten von Seilbahnanlagen sind, sofern nicht die Vorraussetzungen gemäß Paragraph 18, vorliegen, eine Baugenehmigung und eine Betriebsbewilligung erforderlich.
  2. Absatz 2,Für die Abtragung von Seilbahnen ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 52, erforderlich.

Schlagworte

Zubau

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092122

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