(2)Absatz 2,Eine neue Konzession gemäß § 21 für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß § 110 für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß § 2 Abs. 2 oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.Eine neue Konzession gemäß Paragraph 21, für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß Paragraph 110, für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.