Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 16

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 4
Verfahren

Allgemeines

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß Paragraph 21,, zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß Paragraph 110, erforderlich.
  2. Absatz 2,Eine neue Konzession gemäß Paragraph 21, für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß Paragraph 110, für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209212

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