Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

14.11.2007

Außerkrafttretensdatum

30.03.2011

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Behörde für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und hinsichtlich des Konzessions- und Baugenehmigungsverfahrens für Sesselbahnen ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Dieser ist insbesondere zuständig zur
    1. Ziffer eins
      Erteilung, Erklärung des Erlöschens, Entzug sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen, Kombibahnen und Sesselbahnen;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung hinsichtlich der unter Ziffer eins, angeführten Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Erteilung der Betriebsbewilligung für Standseilbahnen, Pendelseilbahnen, Kabinenseilbahnen und Kombibahnen.
    4. Ziffer 4
      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der unter Ziffer 3, angeführten Seilbahnen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann sich vorbehalten, unabhängig von der Behördenzuständigkeit bei Seilbahnanlagen mit innovativen Projektsmerkmalen die Betriebsbewilligungsverfahren selbst durchzuführen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist weiters zuständig zur
    1. Ziffer eins
      Erlassung von auf Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehenden Verordnungen;
    2. Ziffer 2
      Festlegung besonderer Bedingungen von erstmals zur Ausführung kommenden Sicherheitsbauteilen oder Teilsystemen von Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Entscheidung von Vorfragen gemäß Paragraph 15,;
    4. Ziffer 4
      fachlichen Mitwirkung in Akkreditierungsverfahren für zu benennende Stellen gemäß Paragraph 72 und für Seilbahnüberprüfungsstellen;
    5. Ziffer 5
      Erlassung genereller Anordnungen, insbesondere auch aus Anlass von Unfällen;
    6. Ziffer 6
      Wahrnehmung der dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach den Bundesgesetzen zukommenden internationalen Angelegenheiten;
    7. Ziffer 7
      Angelegenheiten des Normungswesens für Seilbahnen;
    8. Ziffer 8
      Wahrnehmung der gemäß der Richtlinie 2000/9/EG den Mitgliedstaaten auferlegten Verständigungs- und Informationspflichten, Vertretung im ständigen Ausschuss für Seilbahnen der Europäischen Kommission;
    9. Ziffer 9
      Festlegung der Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Betriebsleiters sowie des sonstigen Betriebspersonals einschließlich des Prüfungswesens; Ausstellung der Betriebsleiterpatente;
    10. Ziffer 10
      Erstellung von Rahmenentwürfen für Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen;
    11. Ziffer 11
      Führung eines Verzeichnisses von Personen oder Stellen, unter deren Leitung Zu- und Umbauten oder Abtragungsmaßnahmen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Baumaßnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, vorgenommen werden können sowie Führung eines Verzeichnisses von nichtamtlichen Sachverständigen, die zur Beurteilung von Bauvorhaben in seilbahntechnischer, elektrotechnischer, sicherungstechnischer sowie betrieblicher Hinsicht herangezogen werden können, von Benannten Stellen, von akkreditierten Stellen für Seilbahnüberprüfungen sowie von Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte zu erstellen;
    12. Ziffer 12
      Erstellung der Amtlichen Seilbahnstatistik.
  4. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann hinsichtlich der unter Absatz eins, angeführten Aufgaben zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Schlagworte

Konzessionsverfahren, Verständigungspflicht, Zubau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40092121

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