Bundesrecht konsolidiert

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Seilbahngesetz 2003 § 13

Kurztitel

Seilbahngesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilbG 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abschnitt 2

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Behörde für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte, Seilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr und Seilbahnen gemäß Paragraph 120, Absatz 2,) ist, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der Landeshauptmann. Dieser ist insbesondere zuständig für die
    1. Ziffer eins
      Erteilung, Entziehung sowie Verlängerung oder Neuerteilung von Konzessionen für Sessellifte und Kombilifte;
    2. Ziffer 2
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung für Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    3. Ziffer 3
      Erteilung und Entziehung der Betriebsbewilligung für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    4. Ziffer 4
      Zulassung eines Werksverkehrs oder beschränkt öffentlichen Verkehrs bei Seilbahnen;
    5. Ziffer 5
      Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften durch die Seilbahnunternehmen hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen;
    6. Ziffer 6
      Beurteilung der Bauentwürfe sowie Erteilung der Baugenehmigung und Betriebsbewilligung für Zu- und Umbauten und Änderungen der Nutzung bei Sesselbahnen;
    7. Ziffer 7
      Erteilung der Bewilligungen gemäß Paragraphen 54 und 56 hinsichtlich des Bauverbots- und des Gefährdungsbereiches für Sesselbahnen, Sessellifte, Kombilifte und nicht öffentliche Seilbahnen;
    8. Ziffer 8
      Überwachung des Unionsmarkts, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Teilsysteme und Sicherheitsbauteile sowie Schutzklauselverfahren der Union gemäß Kapitel römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/424, hinsichtlich der in seine Kompetenz fallenden Seilbahnen. Für Sesselbahnen gilt dies ab Beginn der technischen Vorerhebungen im Betriebsbewilligungsverfahren.
  2. Absatz 2,Der Landeshauptmann ist weiters zuständig für Verfahren zur Abtragung von Seilbahnanlagen gemäß Paragraph 2,
  3. Absatz 3,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann hinsichtlich der Schlepplifte die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen.

Im RIS seit

04.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209209

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