Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Seilbahngesetz 2003
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 110
Inkrafttretensdatum
22.11.2003
Außerkrafttretensdatum
13.11.2007
Abkürzung
SeilbG 2003
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Abschnitt 18
Besondere Bestimmungen für nicht öffentliche Seilbahnen
§ 110.Paragraph 110,
Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß § 16 ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben. Im Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für nicht öffentliche Seilbahnen (Schlepplifte und Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr) gemäß Paragraph 16, ist insbesondere zu prüfen, ob die Zuverlässigkeit des Genehmigungswerbers gegeben ist und ob dieser finanziell in der Lage ist, das beabsichtigte Bauvorhaben auszuführen. Dem Genehmigungsantrag sind eine Darstellung des Bauvorhabens, die voraussichtlichen Projektkosten, sowie ein Bau- und Betriebsprogramm anzuschließen. Weiters sind Unterlagen, aus denen allfällig notwendige Rodungen sowie die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes ersichtlich sind sowie eine Aufstellung über die nächstgelegenen öffentlichen Seilbahnen beizugeben.
Schlagworte
Bauprogramm, Naturschutz
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
20002994
Dokumentnummer
NOR40046238