Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetzblattgesetz § 7

Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Verlautbarung und Bekanntmachung der Rechtsvorschriften

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind im Internet unter der Adresse

www.ris.bka.gv.at

zur Abfrage bereit zu halten. Jede Nummer des Bundesgesetzblattes hat auf diese Adresse hinzuweisen.

  1. Absatz 2,Die im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften können erforderlichenfalls auch noch in anderer geeigneter Weise - insbesondere im Intranet der Behörden, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder im Amtsblatt des zuständigen Bundesministeriums - bekannt gemacht werden.
  2. Absatz 3,Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Verlautbarung in anderer dem Artikel 49, Absatz 3, B-VG entsprechender Weise zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40045910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/100/P7/NOR40045910

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