Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetzblattgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2013

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Bundesgesetzblatt römisch zwei

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Das Bundesgesetzblatt römisch zwei Bundesgesetzblatt , römisch zwei) ist bestimmt zur Verlautbarung
    1. Ziffer eins
      der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten;
    2. Ziffer 2
      der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, nicht jedoch der an unterstellte Verwaltungsorgane gerichteten allgemeinen Weisungen (Verwaltungsverordnungen);
    3. Ziffer 3
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über das Außerkrafttreten einer im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
    4. Ziffer 4
      der Kundmachungen der Bundesregierung oder der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139, Absatz 5 und 6 B-VG; Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 VfGG);
    5. Ziffer 5
      der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes (Artikel 136, B-VG; Paragraph 19, VwGG) und der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 148, B-VG; Paragraph 14, VfGG);
    6. Ziffer 6
      der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft (Artikel 148 h, Absatz 4, B-VG; Paragraph 4, VolksanwG);
    7. Ziffer 6 a
      der Geschäftsordnung des ständigen gemeinsamen Ausschusses gemäß Paragraph 9, Absatz 5, F-VG 1948;
    8. Ziffer 7
      der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), soweit sie nicht unter Paragraph 3, Ziffer 6, fallen;
    9. Ziffer 8
      von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch zwei zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.
  2. Absatz 2,Sonstige Kundmachungen der Bundesregierung oder der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft, können, soweit sie nicht im Bundesgesetzblatt römisch drei zu verlautbaren sind, im Bundesgesetzblatt römisch zwei dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.
  3. Absatz 3,Durch Verordnung des Bundeskanzlers kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister die Verlautbarung der Verordnungen anderer Bundesbehörden im Bundesgesetzblatt römisch zwei angeordnet werden, wenn dies im Interesse der erleichterten Zugänglichkeit gelegen ist. Die sonstigen Kundmachungen der in einer solchen Verordnung genannten Bundesbehörden können im Bundesgesetzblatt römisch zwei dann verlautbart werden, wenn sie verbindliche Kraft haben oder wenn ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt römisch zwei in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist.

Im RIS seit

05.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40140121

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/100/P4/NOR40140121

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