Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetzblattgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetzblattgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024

Abkürzung

BGBlG

Index

18 Kundmachungswesen

Text

Bundesgesetzblatt römisch eins

Paragraph 3,

Das Bundesgesetzblatt römisch eins Bundesgesetzblatt , römisch eins) ist bestimmt zur Verlautbarung

  1. Ziffer eins
    der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (Artikel 49, Absatz eins, B-VG);
  2. Ziffer 2
    der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes (Artikel 49 a, Absatz eins, B-VG);
  3. Ziffer 3
    der Kundmachungen des Bundeskanzlers über die Aufhebung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass ein Bundesgesetz verfassungswidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 140, Absatz 5 bis 7 B-VG; Paragraphen 64, Absatz 2, 64 a und 65 VfGG);
  4. Ziffer 4
    der gemeinsamen Kundmachungen des Bundeskanzlers und der zuständigen Bundesminister über die Aufhebung einer Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Bundesgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine solche Kundmachung gesetzwidrig war, einschließlich der sonstigen Aussprüche im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes sowie des Ausspruches in einem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes, mit dem die im aufhebenden Erkenntnis für das Außerkrafttreten bestimmte Frist erstreckt wird (Artikel 139 a, B-VG; Paragraph 61 b, VfGG);
  5. Ziffer 5
    der Kundmachungen des Bundeskanzlers über das Außerkrafttreten eines Ausführungsgesetzes des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) oder über das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde (Artikel 16, Absatz 4, B-VG und Artikel 23 d, Absatz 5, B-VG);
  6. Ziffer 6
    der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern oder zwischen dem Bund und einzelnen Ländern (Artikel 15 a, Absatz eins, B-VG), die mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen worden sind, und der Vereinbarungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden (Artikel eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1998,);
  7. Ziffer 7
    von Kundmachungen über das Inkrafttreten oder das Außerkrafttreten eines Bundesgesetzes oder einer in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 5, genannten Rechtsvorschrift, soweit an deren Inkrafttreten oder Außerkrafttreten in den im Bundesgesetzblatt römisch eins zu verlautbarenden Rechtsvorschriften Rechtsfolgen geknüpft sind.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20002988

Dokumentnummer

NOR40222472

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/100/P3/NOR40222472

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