Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 483/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

22.12.2004

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

4. Hauptstück

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche

Auftraggeber

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
    1. Ziffer eins
      bei Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind;
    2. Ziffer 2
      bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
    3. Ziffer 3
      bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
    4. Ziffer 4
      bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
    5. Ziffer 5
      bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
    6. Ziffer 6
      bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
    7. Ziffer 7
      bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Auftragswert

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40059688

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