Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesvergabegesetz 2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 9
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
22.12.2004
Abkürzung
BVergG
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
4. Hauptstück
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI enthalten sind;bei Lieferaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt - im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang römisch sechs enthalten sind;
bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 923 000 Euro beträgt;
bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt;
bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang römisch fünf genannten Auftraggeber im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 154 000 Euro beträgt;
bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 236 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht.
Schlagworte
Auftragswert
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Gesetzesnummer
20002008
Dokumentnummer
NOR40059688