Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 79

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zuschlagsfrist

Paragraph 79,
  1. Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.
  2. Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
  3. Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, gestellt, so hat die vergebende Stelle - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer 3, 26, Absatz eins und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 48, 49 und 50 Absatz 4 und 5,
  4. Absatz 4,Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Absatz eins, wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens gehemmt.

Schlagworte

Anerkennungsverfahren, Gleichhaltungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031841

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