(3)Absatz 3,Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des § 30 Abs. 4 gestellt, so hat die vergebende Stelle - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 25 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 3, 26 Abs. 1 und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4 und 5.Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des Paragraph 30, Absatz 4, gestellt, so hat die vergebende Stelle - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den Paragraphen 25, Absatz 2, Ziffer 4,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer 3, 26, Absatz eins und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den Paragraphen 48, 49 und 50 Absatz 4 und 5,