Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im

Unterschwellenbereich

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
    1. Ziffer eins
      bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 120 000 Euro nicht erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht.
  2. Absatz 2,Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, 3 und 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.
  3. Absatz 3,Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz 2, 4 und 6 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 60 000 Euro nicht erreicht,
    2. Ziffer 2
      bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80 000 Euro nicht erreicht,
    3. Ziffer 3
      bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40 000 Euro nicht erreicht,
    4. Ziffer 4
      es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,
    5. Ziffer 5
      bei Gelegenheitskäufen Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt,
    6. Ziffer 6
      der Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erfolgt.
  4. Absatz 4,Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130 000 SZR nicht erreicht, können Aufträge über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im Hinblick auf die Eigenart der Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.
  5. Absatz 5,Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Absatz eins bis 4 maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

Schlagworte

Lieferauftrag, Konkursverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031788

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