(2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1, 3 und 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in Paragraph 25, Absatz eins, 3 und 5 genannten Fällen Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.