Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Beachte

Zum Außer-Kraft-Treten vgl. § 345 Abs. 3 BVergG 2006, BGB. I
Nr. 17/2006.

Text

6. Hauptstück
Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

Paragraph 20,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. Ziffer eins
    Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
  2. Ziffer 2
    Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
  3. Ziffer 3
    Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
  4. Ziffer 4
    Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
  5. Ziffer 5
    Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
  6. Ziffer 6
    Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, regelmäßige Bekanntmachung, Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen).
  7. Ziffer 7
    Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
  8. Ziffer 8
    Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Auftraggeber
    1. Litera a
      zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen Wegenetz anbringen darf oder
    2. Litera b
      ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche Rechte genießt.
  9. Ziffer 9
    Bewerber ist ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft von Unternehmern, der bzw. die sich an einem Vergabeverfahren, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung beteiligen will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
  10. Ziffer 10
    Bieter ist ein Unternehmer oder eine Bietergemeinschaft, der bzw. die ein Angebot eingereicht hat.
  11. Ziffer 11
    Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens eines gemeinsamen Angebotes.
  12. Ziffer 12
    Elektronische Auktion ist ein Verfahren bei dem vom Auftraggeber zugelassene Unternehmer Angebote in einem iterativen elektronischen Verfahren legen.
  13. Ziffer 13
    Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
    1. Litera a
      Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind
      1. Sub-Litera, a, a
        im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      2. Sub-Litera, b, b
        im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;
        sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      3. Sub-Litera, c, c
        im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;
        sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      4. Sub-Litera, d, d
        im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung:
        die Ausschreibung (Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      5. Sub-Litera, e, e
        im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung:
        die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      6. Sub-Litera, f, f
        im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;
      7. Sub-Litera, g, g
        im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren:
        die Ausschreibung; die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;
      8. Sub-Litera, h, h
        im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb;
        gegebenenfalls die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;
      9. Sub-Litera, i, i
        bei der elektronischen Auktion: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme; die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung) bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl und die Zuschlagsentscheidung;
      10. Sub-Litera, j, j
        bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,) bis dd) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Bekanntmachung der Angebotsbewertung (Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll) und bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen abgeschlossen wurde, die Zuschlagsentscheidung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb;
      11. Sub-Litera, k, k
        im Prüfsystem: die Ausschreibung und die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme und die Aberkennung der Qualifikation;
      12. Sub-Litera, l, l
        bei der regelmäßigen Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung) und bei Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung oder bei Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
      13. Sub-Litera, m, m
        bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.
    2. Litera b
      Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur gemeinsam mit der ihnen nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.
  14. Ziffer 14
    Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.
  15. Ziffer 15
    Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen; sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen Organisation erteilt.
  16. Ziffer 16
    Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt wird.
  17. Ziffer 17
    Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel- oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung der Leistung möglich.
  18. Ziffer 18
    Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
  19. Ziffer 19
    Kriterien:
    1. Litera a
      Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei elektronischen Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl oder bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt.
    2. Litera b
      Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben seine Entscheidungen trifft.
    3. Litera c
      Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden Mindestanforderungen an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nachzuweisen sind.
    4. Litera d
      Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
      1. Sub-Litera, a, a
        sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot ermittelt wird, oder
      2. Sub-Litera, b, b
        ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
  20. Ziffer 20
    Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind.
  21. Ziffer 21
    Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist.
  22. Ziffer 22
    Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.
  23. Ziffer 23
    Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
    1. Litera a
      die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
    2. Litera b
      über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
    3. Litera c
      mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
  24. Ziffer 24
    Preis:
    1. Litera a
      Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher Preis).
    2. Litera b
      Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
    3. Litera c
      Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
    4. Litera d
      Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis bzw. Pauschalpreise) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das “Entgelt” im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
    5. Litera e
      Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
    6. Litera f
      Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
    7. Litera g
      Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann.
  25. Ziffer 25
    Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt geben.
  26. Ziffer 26
    Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten - gewöhnlich in Prozent ausgedrückt - Aufschläge oder Nachlässe angeben.
  27. Ziffer 27
    Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge.
  28. Ziffer 28
    Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form entsprochen.
  29. Ziffer 29
    Sicherstellungen:
    1. Litera a
      Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
    2. Litera b
      Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag festgelegte, besondere Pflichten verletzt.
    3. Litera c
      Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
    4. Litera d
      Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
  30. Ziffer 30
    Technische Spezifikationen sind sämtliche - insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen enthaltene - technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis, die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Umwelteigenschaften oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Produktionsprozesse und -methoden, Kennzeichnung und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet sein muss, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen. Ferner gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
  31. Ziffer 31
    Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
  32. Ziffer 32
    Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
  33. Ziffer 33
    Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
  34. Ziffer 34
    Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß Paragraph 228, HGB mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern, Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
  35. Ziffer 35
    Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes- und Landesbehörden.
  36. Ziffer 36
    Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers, die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt.
  37. Ziffer 37
    Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante zur Normalausführung vorgesehen ist.
  38. Ziffer 38
    Wert der Leistung/geschätzter Auftragswert ist der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnde Wert der auszuschreibenden Leistung ohne Umsatzsteuer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens.
  39. Ziffer 39
    Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.
  40. Ziffer 40
    Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bau-/Ingenieurwesens (Planungswettbewerbe), der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund von Beurteilungskriterien mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
  41. Ziffer 41
    Zuschlag (Zuschlagserteilung) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot anzunehmen.
  42. Ziffer 42
    Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Schlagworte

Wettbewerbsunterlage, Tiefbauarbeit, Anwendungsbedingung,
Zielbeschreibung, Verwaltungsorgan, Leitungsorgan, Zeiteinheit,
Masseeinheit, Preisaufschlagsverfahren, Produktionsmethode,
Konstruktionsverfahren, Bundesbehörde, Bauwesen

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031782

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