(7)Absatz 7,Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 125 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 129 Abs. 9. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2, anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges römisch drei angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2, nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 125, oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß Paragraph 129, Absatz 9, Bei den in Anhang römisch vier genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.