Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 131

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 131

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Auftragsvergabe

Paragraph 131,
  1. Absatz eins,Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag
    1. Ziffer eins
      entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien, oder
    2. Ziffer 2
      dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
    zu erteilen.
  2. Absatz 2,Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß Absatz eins, Ziffer eins, erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
  3. Absatz 3,Für Alternativangebote gilt Paragraph 69, mit der Maßgabe, dass falls Alternativangebote ausgeschlossen sein sollen, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen hat. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf Europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die Paragraphen 99, 101 und 102,
  5. Absatz 5,Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt Paragraph 93, Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Artikel 88, EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.
  6. Absatz 6,Im Oberschwellenbereich haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß den Standardformularen für vergebene Aufträge im Sektorenbereich abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote, des Namens und der Anschrift des bzw. der Auftragnehmer sowie die Auftragssumme um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
  7. Absatz 7,Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2, anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges römisch drei angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges römisch drei, auf die Paragraph 124, Absatz 3, Ziffer 2, nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß Paragraph 125, oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß Paragraph 129, Absatz 9, Bei den in Anhang römisch vier genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031893

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