Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2002 Art. 2 § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 99/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 115

Inkrafttretensdatum

01.09.2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2006

Abkürzung

BVergG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Durchführung von Wettbewerben

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmen die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
    1. Ziffer eins
      Vorgangsweise des Preisgerichtes;
    2. Ziffer 2
      Preisgelder und Vergütungen;
    3. Ziffer 3
      Verwendungs- und Verwertungsrechte;
    4. Ziffer 4
      Rückstellung von Unterlagen;
    5. Ziffer 5
      Beurteilungskriterien;
    6. Ziffer 6
      Ausschlussgründe;
    7. Ziffer 7
      Termine.
  4. Absatz 4,Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
  5. Absatz 5,Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen und dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
  6. Absatz 6,Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
  7. Absatz 7,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
  8. Absatz 8,Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 25, Absatz 6, Ziffer 6, durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung welchen oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren aufgefordert werden, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

Schlagworte

Verwendungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20002008

Dokumentnummer

NOR40031877

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