(2)Absatz 2,Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17 Abs. 6 und 7 sowie 19 Abs. 4 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 17, Absatz 6 und 7 sowie 19 Absatz 4, festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.