Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wohnungseigentumsgesetz 2002 § 51

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Übergehen in Wohnungseigentum

Paragraph 51,

Sobald eine andere Person als der Alleineigentümer Miteigentum an der Liegenschaft erwirbt, geht das vorläufige Wohnungseigentum - unbeschadet der Unwirksamkeit von Festlegungen gemäß Paragraph 49, - in Wohnungseigentum über. Jeder Wohnungseigentümer kann die dem entsprechende Berichtigung des Grundbuchsstandes beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/70/P51/NOR40029936

Navigation im Suchergebnis